10 Rechtsirrtuemer

10 Rechtsirrtuemer

Die 10 Rechtsirrtümer (Irrtümer)

Nachfolgend werden typische volkstümliche Rechtsirrtümer aus den Rechtsbereichen der Kanzlei dargestellt. Die Darstellung dient vorwiegend dazu, auch juristische Laien davor zu bewahren aufgrund bestehender Rechtsirrtümer rechtlich falsch zu handeln! Nicht zuletzt dient die Darstellung auch der Unterhaltung.

1.Rechtsirrtum:

„Verträge müssen schriftlich geschlossen werden.“

Das ist falsch. Grundsätzlich können Verträge formfrei geschlossen, d.h. die meisten Verträge können mündlich geschlossen werden. Bei jedem Einkauf, sei es auch nur der morgendliche „Brötchenkauf“ oder der Einkauf im Supermarkt, kommt ein (mündlicher) Vertrag zustande. Tatsächlich ist es aber gleichwohl ratsam rechtserhebliche Verträge schriftlich zu dokumentieren um im Streitfall Nachweise erbringen zu können. Alltägliche Geschäfte (Einkauf von Brötchen oder Lebensmittel) werden nicht schriftlich geschlossen, da der Aufwand sonst im Missverhältnis zum Wert der Ware stehen würde.
Grundstückskaufverträge sind hingegen zwingend formbedürftig (siehe § 311 b BGB). Auch befristete Mietverträge, die eine Laufzeit über ein Jahr vorsehen, sollten aufgrund der Norm des § 550 S. 1 BGB zwingend schriftlich geschlossen werden.

2. Rechtsirrtum:

„Ich kann gekaufte Ware aus dem Ladengeschäft grundlos – unter Berufung auf ein Rückgaberecht – innerhalb von 14 Tagen zurückgeben.“

Falsch. Von Gesetzeswegen gibt es grundsätzlich kein generelles Rückgaberecht. Gekauft ist gekauft! Etwas anderes gilt regelmäßig nur für Kaufverträge, die über das Internet oder über das Telefon geschlossen werden. Wenn also ein Verbraucher (Privatperson) von einem Unternehmer (Gewerbetreibenden) über das Internet Ware kauft (sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB), so steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Mithin kann der Verbraucher die Ware grundlos innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeben. Achtung es gibt Ausnahmen, siehe dazu § 312b Absatz 3 BGB. Auch bei sog. Haustürgeschäften (vgl. § 312 BGB) besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
Oft ist es aber auch so, dass Verkaufsläden ihren Kunden ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen anbieten. Dann sind die Ladengeschäfte auch an das von ihnen angebotene Rückgaberecht gebunden und müssen die Ware zurücknehmen, sofern sie ungebraucht geblieben ist.

3. Rechtsirrtum:

„Das Durchblättern der Zeitschrift verpflichtet zum Kauf.“

Das ist ein Irrtum. Solange der Kunde nicht zu verstehen gibt, dass er die Zeitschrift kaufen möchte, kann auch kein Kaufvertrag zustande kommen. Dem Verkäufer steht es zwar frei das Durchblättern der Zeitschriften im Laden zu verbieten. Er kann der Kunden jedoch nicht ohne Weiteres zum Kauf verpflichten.

4. Rechtsirrtum:

„Artikel für die Werbung gemacht wird, müssen auch verkauft werden.“

Das ist nicht richtig. Bei Werbung handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Angebot zum Verkauf. Der Verkäufer kann nicht zum Verkauf gezwungen werden. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, danach kann grundsätzlich jede Person frei entscheiden, ob ein Vertrag geschlossen wird oder nicht.

5. Rechtsirrtum:

„Ein mit falschem Preis ausgezeichnetes Produkt muss zu diesem Preis verkauft werden.“

Falsch. Der Verkäufer kann den Preis richtigstellen. Er muss die Ware nicht zum „falschen“ Preis verkaufen, denn allein durch die Aufstellung eines Produktes zu einem bestimmten Preis im Regal eines Ladens, stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot dar.

6. Rechtsirrtum:

„Der Mieter, der drei Nachmieter stellt, muss keine Kündigungsfrist mehr einhalten.“

Das ist rechtlich unrichtig. Der Vermieter kann frei entscheiden wem er seine Wohnung vermietet (Vertragsfreiheit). Der Vermieter ist also nicht verpflichtet einen der Nachmieter zu akzeptieren, sodass der Mieter die Kündigungsfrist – trotz der Zurverfügungstellung von mehreren Nachmietern – einhalten muss. Oft akzeptieren die Vermieter aber – aus Kulanz oder wirtschaftlichem Eigeninteresse – einen Nachmieter, sodass der Mieter dann die Mieter nicht mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist entrichten muss, sondern in der Regel bis zum Einzug des Mieters.

7. Rechtsirrtum:

„Eltern haften für ihre Kinder.“

Auch dies ist im engeren Sinn ein Rechtsirrtum. Kinder sind ab dem 7. Lebensjahr gemäß § 828 BGB für Schäden, die sie verursachen selbst verantwortlich, sofern ihre Einsichtsfähigkeit besteht. Eine Ausnahme besteht für Unfälle mit Kraftfahrzeugen u.ä. Die Eltern haften im engeren Sinn nie für ihre Kinder. Sie haften jedoch für eigenes Verschulden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, vgl. § 832 BGB. Wenn also ein minderjähriges Kind einen Schaden verursacht hat, obwohl die aufsichtspflichtigen Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügend nachgekommen sind, so besteht kein Anspruch gegen die Eltern auf Schadensersatz.

8. Rechtsirrtum:

„Ein Tierhalter haftet für Schäden, die das Tier verursacht nur bei Verschulden.“

Auch dies ist so nicht ganz korrekt. Grundsätzlich haften Tierhalter verschuldensunabhängig für Schäden, die ihr Tier verursacht (z.B. Hundebiss). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schaden durch ein Tier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbsfähigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. In diesen Fällen haftet der Tierhalter tatsächlich nur bei Verschulden, siehe § 833 BGB.

9. Rechtsirrtum:

„Wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist, kann ich mein Geld zurückverlangen.“

Dies ist nicht richtig. Nochmals, Vertrag ist Vertrag. Wenn die gekaufte Ware defekt ist, dann stehen mir grundsätzlich Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu. Das Gesetz sieht vor, dass der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistungsrechte zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet werden kann, d.h. entweder er muss die Ware umtauschen gegen neue Ware oder er muss die defekte Ware reparieren. Hierbei hat grundsätzlich der Käufer das Wahlrecht, ob die Ware durch eine neue ersetzt werden soll oder ob die defekte Ware repariert werden soll, vgl. § 439 BGB. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal erfolglos verlief, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verkäufer von Anfang an die Nacherfüllung verweigert oder eine vom Käufer angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt, vgl. § 323 BGB.

10. Rechtsirrtum:

„Macht jemand gegen mich eine verjährte Forderung geltend, so brauche ich mich nicht darum zu kümmern.“

Richtig ist, wenn man sich nicht auf die Einrede der Verjährung beruft, dann kann die Forderung auch vor Gericht durchgesetzt werden! Man muss sich also unbedingt auf die Verjährung des Anspruchs berufen.

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